Abmahnung Wettbewerbsrecht (Abgemahnter)
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten?
Oft stellt sich heraus, dass Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen gegen das UWG unberechtigt sind und teilweise rechtmissbräuchlich ausgesprochen werden.
Auch bei berechtigten Abmahnungen ist oft festzustellen, dass sich der abmahnende Konkurrent selbst nicht rechtskonform verhält. So kann die Abmahnung für diesen zum Bumerang werden; es können ebenfalls vom Abgemahnten wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Abmahner geltend gemacht werden.
In einer Vielzahl von Fällen erledigen sich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch, wenn der Abmahner feststellt, auch selbst die rechtlichen Anforderungen des Wettbewerbsrechts einhalten zu müssen.
Setzen Sie sich zur Wehr - unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Rechte verletzt haben.
Wir beraten und verteidigen Sie effektiv, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
So sollten Sie reagieren:
- Vorerst unterzeichnen Sie nichts und leisten Sie keine Zahlung.
- Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei oder den Gegner.
- Entfernen Sie die gerügten Verstöße nicht, bevor eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgt ist.
- Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst, enthalten unangemessene Vertragsstrafen oder sonstige Verpflichtungen und bergen oftmals existenzielle Risiken.
Unterzeichnen Sie daher die vom Gegner geforderte Unterlassungserklärung keinesfalls ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt. - Reagieren Sie fristgerecht, denn das Ignorieren der Abmahnung führt regelmäßig zu einer erheblichen Kostensteigerung.
- Holen Sie sich kompetente spezialisierte Hilfe vom Experten; nutzen Sie unseren kostenfreien Erstkontakt.