Abmahnung wegen Filesharing
Die Filesharing Abmahnung ist als massenhaftes Phänomen ein Klassiker.
Ansprüche werden regelmäßig durch branchenbekannte Abmahnkanzleien für Rechteinhaber geltend gemacht.
Sie haben eine Abmahnung erhalten aus einem der folgenden Gründe:
- Filesharing in P2P-Tauschbörsen (BitTorrent, eMule, eDonkey)
- Upload/Download von Musik (CDs, MP3s etc.) und Chartcontainern
- Upload/Download von Filmen, Serien, Pornos
- Upload/Download von Software
- Upload/Download von E-Books
- Streaming von Kino-Filmen, Serien, DVD-Filmen
So sollten Sie reagieren:
- Unterzeichnen Sie nichts und leisten Sie keine Zahlung, da dies ein Schuldeingeständnis darstellt.
- Kontaktieren Sie weder die abmahnende Kanzlei noch den Gegner.
- Klären Sie den Sachverhalt auf.
- Unterzeichnen Sie die vom Gegner geforderte Unterlassungserklärung keinesfalls ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt.
- Reagieren Sie fristgerecht, denn das Ignorieren der Abmahnung führt regelmäßig zu einer erheblichen Kostensteigerung.
- Holen Sie sich kompetente spezialisierte Hilfe vom Experten; nutzen Sie unseren kostenfreien Erstkontakt.
Darum sollten Sie die OSTERMAIER Anwaltskanzlei beauftragen:
- Sofern Sie sich taktisch richtig verteidigen, verfolgen viele Abmahner Zahlungsansprüche nicht mehr weiter.
- Regelmäßig wird zudem durch die Abmahner ein günstigeres Vergleichsangebot unterbreitet.
- Wenn Sie die Sache ernst nehmen, so ist die Verteidigung durch einen Anwalt dringend anzuraten, denn es geht um viel.
- Sie schließen oftmals einen mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsvertrag ab. Der Inhalt eines solchen Vertrages sollte von einem fachkundigen Vertreter Ihrer Interessen formuliert worden sein.
- Sie sehen sich nicht unerheblichen Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzzahlungen ausgesetzt – auch hier sollte ein Anwalt versuchen, das Beste für Sie rauszuholen und die Summe auf ein angemessenes Niveau zu drücken.
Was von Ihnen gefordert bzw. Ihnen angedroht wird
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung von Schadensersatz / Anwaltskosten
- Androhung gerichtlicher Geltendmachung (per Mahnbescheid oder Klage)
Warum Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen sollten
- Klassisch unterstellt die Abmahnkanzlei pauschal die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße.
- Diese pauschale Aussage ist in den meisten Fällen unzutreffend.
- Die Haftung des Anschlussinhabers als Täter ist nur gegeben, sofern die Begehung der Urheberrechtsverletzung durch ihn selbst erfolgt ist.
- Auch wenn die Tat tatsächlich durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist die Forderung nicht zwingend in voller Höhe berechtigt.
- Keinesfalls sollten Sie eine ungeprüfte Unterlassungserklärung bzw. einen Unterlassungsvertrag unterzeichnen, da diese/r regelmäßig zu weit gefasst ist.
- Hier ist professionelle Beratung anzuraten.